Gesetzliche Unfallversicherung

Es gibt in unserem Staat eine Menge Vorkehrungen, die den Menschen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine gewisse Sicherheit bieten sollen. Dazu gehört auch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sichert jeden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ab und auch auf dem Arbeitsweg. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind jedoch in keinem Fall mit denen einer herkömmlichen Unfallversicherung zu vergleichen. Eine private Versicherung bietet dem Versicherungsnehmer in erster Linie finanzielle Leistungen an, wenn es zu einem Unfall kommt. Die Absicherung aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt andere Prioritäten. Hier kommt es in erster Linie darauf an, dass alles Erdenkliche dafür getan wird, dass die Arbeitskraft des verunfallten Arbeitnehmers wieder voll hergestellt wird. Wenn also ein Arbeitsunfall vorliegt, dann werden die Kosten für die ärztliche Behandlung nicht von der Krankenkasse getragen, sondern von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Das schließt aber nicht nur die Behandlung durch einen Arzt oder in einem Krankenhaus ein. Auch die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen werden in voller Höhe übernommen.

Für den Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass er nach einem Arbeitsunfall für die Behandlung nicht zur Zuzahlung aufgefordert wird, so wie dies ansonsten bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen der Fall ist. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur Krankenkasse liegt darin, dass der Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung nur vom Arbeitgeber zu entrichten ist. Der Arbeitnehmer ist hier nur der Nutznießer. Neben den Arbeitnehmern genießen aber auch Schüler, Studenten und Kindergartenkinder einen Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Auch hier gilt der Schutz für die Dauer des Aufenthaltes in der entsprechenden Einrichtung sowie auf dem Weg von zu Hause dorthin und wieder zurück. Versichert ist dabei jedoch immer nur der direkte Weg. Wird unterwegs ein Abstecher gemacht, weil man noch etwas Anderes zu erledigen hat, dann ist von diesem Moment an der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung erloschen. Für Schüler gilt dieser Schutz auch dann, wenn ein Ausflug als Veranstaltung der Schule unternommen wird.

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